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Name des Begriffes: KapitalanlagegesetzKapitalerhöhung, bedingte
Beschreibungen des Begriffes:

KapitalanlagegesetzKapitalerhöhung, bedingte

In einer Aktiengesellschaft kann die Hauptversammlung eine Erhöhung des Grundkapitals beschließen, die nur soweit durchgeführt werden soll, wie von Umtausch- oder Bezugsrechten Gebrauch gemacht wird, welche die Gesellschaft auf die neuen Aktien (Bezugsaktien) einräumt (§ 192 Abs. 1 AktG). Sie soll nach § 192 Abs. 2 AktG nur zu folgenden Zwecken beschlossen werden: Zur Gewährung von Umtausch- oder Bezugsrechten an Gläubiger von Wandelschuldverschreibungen, zur Vorbereitung des Zusammenschlusses mehrerer Unternehmen oder zur Gewährung von Bezugsrechten an Arbeitnehmer und Mitglieder der Geschäftsführung der Gesellschaft oder eines verbundenen Unternehmens im Wege des Zustimmungs- oder Ermächtigungsbeschlusses. Der Nennbetrag des bedingten Kapitals ist auf maximal die Hälfte, im Falle der Gewährung von Bezugsrechten an Arbeitnehmer oder Geschäftsleiter auf 1/10 des bis dahin eingetragenen Grundkapitals beschränkt (§ 192 Abs. 3 AktG). (Quelle: Hettich, Christof/Kreide, Raoul: Finanzwirtschaftliche Sanierungsmaßnahmen in: Modernes Sanierungsmanagement, Crone, Andreas/Werner, Henning, (Hrsg.), Vahlen-Verlag)

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