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Name des Begriffes: Eingehungsbetrug
Beschreibungen des Begriffes:

Eingehungsbetrug

Beim Eingehungsbetrug handelt es sich um einen von Rechtsprechung und Literatur gebildeten Unterfall des „allgemeinen“ Betrugstatbestands des § 263 StGB. Gemäß § 263 Abs. 1 StGB wird bestraft, wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält. Der Eingehungsbetrug ist regelmäßig dadurch gekennzeichnet, dass der Täter ein Schuldverhältnis eingeht, obwohl er bereits weiß, dass er die von ihm geschuldete Leistung nicht erbringen kann oder will. (Quelle: Große Vorholt, André; Bisson, Frank: Allgemeine Haftungs- und Strafbarkeitsrisiken in der Krise, in: Modernes Sanierungsmanagement, Crone, Andreas / Werner, Henning (Hrsg.), Vahlen Verlag)

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