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Name des Begriffes: Treuhand (doppelnützig)
Beschreibungen des Begriffes:

Treuhand (doppelnützig)

Die Anteile werden dinglich auf den Treuhänder übertragen, bleiben aber wirtschaftlich und steuerlich im Eigentum der Altgesellschafter. Diese Konstruktion wird als sog. doppelnützige Treuhand bezeichnet. Für die Bank handelt es sich hierbei um einen Vertrag zu Gunsten Dritter, denn bei Veräußerung hat sie einen Anspruch auf den Erlösanteil aus der im Treuhandvertrag enthaltenen Sicherungsabrede. (Quelle: Ringelspacher, Eva: Krisenmanagement aus Bankensicht, in: Modernes Sanierungsmanagement, Crone, Andreas / Werner, Henning (Hrsg.), Vahlen Verlag)

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