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Name des Begriffes: Steuerliche Haftung
Beschreibungen des Begriffes:

Steuerliche Haftung

Die steuerliche Haftung bedeutet das Einstehenmüssen für die Steuerschuld eines Anderen. Die Haftungstatbestände sind in den §§ 69 ff. AO geregelt. Ein praktisch wichtiger Fall ist die steuerliche Haftung des Vertreters gemäß § 69 AO. Anders als natürliche Personen können juristische Personen und sonstige Personenvereinigungen als Steuerpflichtige ihre steuerlichen Pflichten – insbesondere die Pflicht zur Abgabe einer Einkommenssteuererklärung aus § 25 Abs. 3 Satz 1 EStG – nicht selbst erfüllen. Daher legt § 34 AO fest, wer für die Erfüllung dieser Pflichten persönlich verantwortlich ist. Dies sind in erster Linie die gesetzlichen Vertreter, bei der GmbH also der Geschäftsführer. Diese Personen haften gemäß § 69 Satz 1 AO für die Steuerschuld des Vertretenen, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt oder soweit infolgedessen Steuervergütungen oder Steuererstattungen ohne rechtlichen Grund gezahlt werden. (Quelle: Große Vorholt, André; Bisson, Frank: Allgemeine Haftungs- und Strafbarkeitsrisiken in der Krise, in: Modernes Sanierungsmanagement, Crone, Andreas / Werner, Henning (Hrsg.), Vahlen Verlag)

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