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Name des Begriffes: Sicherungsübereignung
Beschreibungen des Begriffes:

Sicherungsübereignung

Zur Besicherung von Darlehensverbindlichkeiten kann ein Unternehmen das Eigentum an bestimmten Gegenständen, beispielsweise Produktionsmaschinen, an den Gläubiger übereignen. Im Gegensatz zur Verpfändung ist keine Übergabe des Gegenstands erforderlich. Dadurch entstehen für den Gläubiger keine Lagerkosten; der Schuldner kann den Gegenstand weiter nutzen. Im Sicherungsfalle kann der Gläubiger als Eigentümer den Gegenstand verwerten. Im Insolvenzfall sind diese Gläubiger nach § 51 Nr. 1 InsO absonderungsberechtigt. (Quelle: Hettich, Christof/Kreide, Raoul: Finanzwirtschaftliche Sanierungsmaßnahmen in: Modernes Sanierungsmanagement, Crone, Andreas/Werner, Henning, (Hrsg.), Vahlen-Verlag)

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