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Name des Begriffes: Sacheinlage, verdeckte
Beschreibungen des Begriffes:

Sacheinlage, verdeckte

Von einer verdeckten Sacheinlage spricht man beispielsweise, wenn die Einlagepflicht aus einer Barkapitalerhöhung durch Aufrechnung mit einer Forderung gegen die Gesellschaft erfüllt werden soll. Ein weiterer Fall ist der Erwerb von Gegenständen aus dem Eigentum eines Gesellschafters mit Mitteln, die zunächst durch Bareinlage des Gesellschafters in das Unternehmen gekommen sind. Seit Geltung des MoMiG wird eine Sacheinlage nicht mehr generell als nicht erbracht gewertet. Der tatsächliche Wert der Sacheinlage im Zeitpunkt der Handelsregisteranmeldung wird auf die Einlageverpflichtung angerechnet. Entsprechende Verträge und Rechtshandlungen sind nicht mehr generell unwirksam. (Zu Umsetzungsschwierigkeiten in der Praxis siehe: Hettich, Christof/Kreide, Raoul: Finanzwirtschaftliche Sanierungsmaßnahmen in: Modernes Sanierungsmanagement, Crone, Andreas/Werner, Henning, (Hrsg.), Vahlen-Verlag)

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