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Name des Begriffes: Kündigung (Darlehen) „zur Unzeit“
Beschreibungen des Begriffes:

Kündigung (Darlehen) „zur Unzeit“

Es gilt das Verbot der (ordentlichen und außerordentlichen) Kündigung von Darlehen zur Unzeit. Von einer Kündigung zur Unzeit mit den entsprechenden Schadenersatzpflichten spricht man, bei Kündigung trotz Vorlage eines positiven Sanierungskonzepts, bei Kündigung trotz nahezu vollständiger Besicherung, bei Kündigung trotz Unterstützung des Sanierungskonzepts durch die Mehrheit der Gläubiger, bei einer Kündigung durch die die Sicherheitenverwertung oder die Sanierung erschwert, wenn nicht sogar verhindert wird. (Quelle: Ringelspacher, Eva: Krisenmanagement aus Bankensicht, in: Modernes Sanierungsmanagement, Crone, Andreas / Werner, Henning (Hrsg.), Vahlen Verlag)

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