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Name des Begriffes: Gläubigerbegünstigung
Beschreibungen des Begriffes:

Gläubigerbegünstigung

Wegen Gläubigerbegünstigung wird gemäß § 283 Abs. 1 StGB bestraft, wer in Kenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit einem Gläubiger eine Sicherheit oder Befriedigung gewährt, die dieser nicht oder nicht in der Art oder zu der Zeit zu beanspruchen hat, und ihn dadurch absichtlich oder wissentlich gegenüber anderen Gläubigern begünstigt. Mit Strafe bedroht wird somit die sog. inkongruente Deckung im Sinne des Insolvenzrechts (§ 131 InsO). (Quelle: Große Vorholt, André; Bisson, Frank: Allgemeine Haftungs- und Strafbarkeitsrisiken in der Krise, in: Modernes Sanierungsmanagement, Crone, Andreas / Werner, Henning (Hrsg.), Vahlen Verlag)

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