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Name des Begriffes: Dreiwochenfrist
Beschreibungen des Begriffes:

Dreiwochenfrist

Der Gesetzeswortlaut des § 15a Abs. 1 Satz 1 InsO verführt zu der Annahme, der Geschäftsführer dürfte sich mit der Antragstellung drei Wochen ab Eintritt der Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit Zeit lassen. Dies ist unzutreffend. Bei der Dreiwochenfrist handelt es sich um eine Höchstfrist. Der Geschäftsführer darf diese nur ausschöpfen, solange er sinnvolle Sanierungsbemühungen unternimmt. (Quelle: Große Vorholt, André; Bisson, Frank: Allgemeine Haftungs- und Strafbarkeitsrisiken in der Krise, in: Modernes Sanierungsmanagement, Crone, Andreas / Werner, Henning (Hrsg.), Vahlen Verlag)

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