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Name des Begriffes: Cross-Default-Klausel
Beschreibungen des Begriffes:

Cross-Default-Klausel

Unter einer „Cross-Default“-Klausel versteht man ein Kündigungsrecht ohne eigenen Kündigungsgrund. Ein Fremdkapitalgläubiger erhält somit das Recht, seine Kreditvaluta fällig zu stellen, wenn ein anderer Gläubiger das Recht hätte, sein Kreditverhältnis zu kündigen. Ob er hiervon tatsächlich Gebrauch macht, ist in der Regel nicht entscheidend. Hintergrund dieser Regelung ist im Sanierungskontext, dass jeder Gläubiger sicher sein will, dass er mit am Tisch sitzt, wenn über Sanierungsmaßnahmen - insbesondere im Fremdkapitalbereich - verhandelt wird. (Quelle: Hettich, Christof/Kreide, Raoul: Finanzwirtschaftliche Sanierungsmaßnahmen in: Modernes Sanierungsmanagement, Crone, Andreas/Werner, Henning, (Hrsg.), Vahlen-Verlag)

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