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Name des Begriffes: Bürgschaft, Sittenwidrigkeit
Beschreibungen des Begriffes:

Bürgschaft, Sittenwidrigkeit

Die Bürgschaft kann nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig und damit unwirksam sein, wenn sich der Bürge in einem Umfang verpflichtet, der seine gegenwärtigen und künftig zu erwartenden Vermögensverhältnisse übersteigt (finanzielle Überforderung). Hinzu kommen muss eine Beeinträchtigung seiner Entscheidungsfreiheit, etwa aus emotionaler Verbundenheit zum Schuldner, durch die der Bürge so erheblich belastet wird, dass ein unerträgliches Ungleichgewicht zwischen den Vertragspartner hervorgerufen wird (strukturelle Unterlegenheit). Erforderlich ist weiter, dass der Gläubiger diese Situation tatsächlich bewusst ausnutzt. (Quelle: Hettich, Christof/Kreide, Raoul: Finanzwirtschaftliche Sanierungsmaßnahmen in: Modernes Sanierungsmanagement, Crone, Andreas/Werner, Henning, (Hrsg.), Vahlen-Verlag)

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