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Name des Begriffes: Amtsniederlegung
Beschreibungen des Begriffes:

Amtsniederlegung

Bei der Amtsneiderlegung handelt es sich um eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung. Gemäß § 130 Abs. 1 BGB wird die Amtsniederlegung daher wirksam, sobald sie dem für die Bestellung und Abberufung zuständigen Gesellschaftsorgan zugeht. Eine Zustimmung dieses Organs oder weiterer Mitglieder des Organs, dem der Niederlegende angehört, ist nicht erforderlich. (Quelle: Große Vorholt, André; Bisson, Frank: Allgemeine Haftungs- und Strafbarkeitsrisiken in der Krise, in: Modernes Sanierungsmanagement, Crone, Andreas / Werner, Henning (Hrsg.), Vahlen Verlag)

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